Rechtsverständnis oder Rechtsbeugung
Bürgermeisterin blockeirt Arbeit der SVV
In ihrer konstituierenden Sitzung am 28. Oktober hat eine Mehrheit in der SVV die notwendigen Beschlüsse zur Besetzung der Ausschüsse gefasst. Das Ergebnis der Abstimmung zur Anzahl der Mitglieder passte der Bürgermeisterin nicht, also beanstandete sie Beschlüsse zur zahlenmäßigen Zusammensetzung mit aufschiebender Wirkung für die Arbeit der Ausschüsse. Die Fraktion DIE LINKE hat auch nach der konstituierenden Sitzung mehrfach Kompromissbereitschaft für eine Änderung der Zusammensetzung der Ausschüsses signalisiert. Die bereits weit fortgeschrittenen Gespräche zwischen den Fraktionsvorsitzebnden gerieten erneut auf den Nullpunkt als bekannt wurde, dass die Bürgermeisterin die Beschlüsse zur Bildung der Ausschüsse beanstandet hat. Damit war ein Neuanfang in der Arbeit der SVV in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung erneut von der Bürgermeisterin blockiert worden. In der SVV am 17.12. setzte sich der Fraktionsvorsitzende der Fraktion DIE LINKE detailliert mit der Beanstandung auseinander. Der Beschluss aus der kinstituierenden Sitzung wurde wegen der Beanstandungen erneut zur Abstimmung gestellt, fand dieses Mal zwar keine Mehrheit, so einigten sich die Stadtverordneten dann doch auf einen zwischen LINKEN; SPD und VUB abgestimmten Kompromiss.
Nch Auskunft des Landesinnenministeriums hat die Bürgermeisterin kein Recht Beschlüsse der SVV über die zahlenmäßige Zusammensetzung der Ausschüsse zu beanstanden.
Auszug aus der Antwort des Innenministerium auf eine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Landtag:
Frage: "Recht der Beanstandungen des Hauptverwaltungsbeamten – Wie weit geht das Beanstandungsrecht des Hauptverwaltungsbeamten?
(Beanstandung der Ausschussbildung, -besetzung etc? Beispiele Templin, Zossen)
Antwort: Der Wortlaut des Beanstandungsrechts (§ 55 KommVerf) wurde nicht geändert. Alle Beschlüsse der Vertretung unterliegen dem Beanstandungsrecht des Hauptverwaltungs-beamten (internes Streitschlichtungsverfahren). Die Bildung der Ausschüsse unterliegt ebenfalls dem Beanstandungsrecht. Nicht dazu gehört die Festlegung der Mitgliederzahl der Ausschüsse."
Wenn die Bürgermeisterin aber kein Recht hatte, die Beschlüsse über die zahlenmäßige Zusammensetzung zu beanstanden, dann hätte der Beschluss auch in der SVV am 17.12.2008 nicht erneut abgestimmt werden dürfen.
Aber nicht nur, dass die Beanstandung der Beschlüsse zur Bildung der Ausschüsse durch die Bürgermeisterin offenbar rechtswidrig war, sondern auch die dazu eingebrachte Begründung ist beachtenswert.
Wir geben an dieser Stelle die Möglichkeit sich durch eine Gegenüberstellung der Beanstandung und der Entgegenung des Fraktionsvorsitzenden DIE LINKE in der SVV sich eine eigenes Bild zu versachaffen.
Wortlaut der Beanstandung durch die Bürgermeiterin | Entgegenung des Fraktionsvorsitzenden DIE LINKE |
Sehr geehrte Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung, Bürgermeisterin | DIE LINKE Sitzung der SVV am 17.12.2008
Auf der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28.10.2008 wurden Grundsatzbeschlüsse zur Bildung der Ausschüsse und zur zahlenmäßigen Besetzung der Ausschüsse gefasst. Hinsichtlich des Hauptausschusses wurde der Beschluss gefasst, dass dieser aus 10 Mitgliedern zuzüglich der Bürgermeisterin bestehen soll. Hinsichtlich der Fachausschüsse wurde der Beschluss gefasst, dass 5 Mitglieder je Fachausschuss bestellt werden sollten. Zu den Mitgliedern der SVV in den Fachausschüssen würden dann noch die berufenen Bürger hinzukommen. Diese Beschlüsse hat die Bürgermeisterin beanstandet. Eine Begründung der Beanstandung liegt in Form eines Schreibens der Bürgermeisterin vom 8.12.2008 vor. Verfasser des Schreibens war der Rechtsamtsleiter Herr Kramer, der am 17.12.2008 zum stellvertretenden Bürgermeister gewählt wurde. Erwiderung auf die Begründung zur Beanstandung der Beschlüsse über die Bildung der Ausschüsse in der SVV Zossen Die vorliegenden beiden Beanstandungen zur Bildung der Ausschüsse und zur zahlenmäßigen Besetzung der Ausschüsse stellen einen massiven Eingriff in die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung dar. Aus diesem Grund möchte ich hier auf dieses Thema etwas ausführlicher eingehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Bürgermeisterin in der letzen Legislaturperiode über 50 Beschlüsse beanstandet hat. Die beanstandeten Beschlüsse, die sie konsequenterweise auch der Kommunalaufsicht vorgelegt hat – das sind bedauerlicherweise längst nicht alle beanstandeten Beschlüsse - wurden überwiegend als korrekt beurteilt. Schon hier wird deutlich, dass die Bürgermeisterin das Mittel der Beanstandung missbräuchlich anwendet – nämlich politisch motiviert. Wir Stadtverordneten sollten es uns nicht gefallen lassen, dass die Bürgermeisterin zum wiederholten Mal der Vertretung zu Unrecht vorwirft, dass sie unrechtmäßige Beschlüsse fassen würde. Das Mittel der Beanstandung ist dafür da, dass sich der Hauptverwaltungsbeamte, also der Bürgermeister, schützen kann vor der Pflicht zur Umsetzung rechtswidriger Beschlüsse. Das ist auch nachvollziehbar, da sich sonst der Bürgermeister auch strafbar macht. Das kann natürlich niemand von ihm verlangen. Die Beanstandungen können sich folglich aber auch nur auf solche Beschlüsse beziehen, die den Bürgermeister zu einer Handlung verpflichten. Genau dass ist bei den beiden Beschlüssen zu den Ausschüssen nicht der Fall. Hier wird die Bürgermeisterin zu nichts verpflichtet. Es geht einzig und allein um die Selbstorganisation der Vertretung. Nun zu der vorliegenden Begründung der Bürgermeisterin zur Beanstandung der Beschlüsse über die Ausschüsse. Die Begründung versucht lediglich zu belegen, dass alle Fraktionen einen Sitz im Ausschuss haben müssen. Es geht aus der gesamten Begründung nicht hervor, warum der Hauptausschuss verkleinert werden soll. In diesem Ausschuss waren alle Fraktionen vertreten. Was für eine Zumutung die Begründung für die Stadtverordnetenversammlung ist, wird bei näherer Betrachtung besonders deutlich. Hierzu habe ich mir die Mühe gemacht und mir die zitierten Urteile, Beschlüsse oder auch den zitierten Satz des Grundgesetzes angesehen. Zum zitierten Urteil des In dem Urteil geht es nur am Rande um die Zusammensetzung von Ausschüssen. Es findet sich jedoch kein Hinweis darauf, wie sich das Kräfte- und Meinungsspektrum im Ausschuss widerspiegeln muss. Vielmehr geht es hier um den Unterschied zwischen Ausschuss und Fraktion. Es wird klargestellt das eine Fraktion niemals die Funktionen und Kompetenzen der gesamten Volksvertretung wahrnehmen kann. - Darum geht es bei dem bei uns anstehenden Beschluss zur Bildung der Ausschüsse auch gar nicht. Zum Zitat aus dem Grundgesetz: Mit diesem Zitat ist kein Bezug zu den vorliegenden Beschlüssen zur Bildung der Ausschüsse herzustellen. - Zum zitierten Urteil des In dem Urteil wird wie folgt auch auf die demokratische Repräsentation eingegangen: Durch die Anwendung der Berechnung von Haare-Niemeyer ist natürlich das Prinzip der Repräsentation eingehalten worden. Weiter heißt es: Die einzelnen Fraktionen haben Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nur nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl. Das trifft auch dann zu, wenn eine Fraktion so klein ist, dass auf sie nach den maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln und der jeweils gegebenen Ausschussgröße kein Sitz entfällt; in diesem Fall geht die betreffende Fraktion folglich bei der Zuteilung der Ausschusssitze trotz ihres grundsätzlichen Anspruchs auf gleichberechtigte Mitwirkung leer aus. Dies ist auch zulässig, wenn die Fraktion in keinem der Ausschüsse vertreten ist. Zwar kann dem begegnet werden, indem die Ausschussgröße so festgelegt wird, dass eine proporzgerechte Berücksichtigung selbst der kleinsten Fraktion möglich ist. Doch lässt sich die Zahl der Ausschussmitglieder nicht beliebig erhöhen, ohne dass hierunter die Effektivität der Ausschussarbeit leidet. Im Blick auf die Notwendigkeit funktionsgerechter Aufgabenerfüllung ist die Festlegung einer Ausschussstärke von 13 Mitgliedern, die etwa einem Viertel der Zahl der Ratsmitglieder entspricht, sachlich gerechtfertigt. Dieser letzte Satz wird nun von der Verwaltung in der vorliegenden Begründung herangezogen, um die Unrechtmäßigkeit der Zahl der Mitglieder in den Ausschüssen zu begründen. Das Gericht bezog sich jedoch bei dem einen Viertel auf das Verhältnis in dem Gemeinderat, der von einer Fraktion beklagt war. Das Gericht hat nicht geprüft welche Verhältnisse sonst noch zulässig sind. Dazu finden sich aber Hinweise im Kommentar der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) von Schumacher; November 2008; zu § 43, Seite 5 und 6 Dort wird ein Urteil des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.1992 wie folgt zitiert: Eine zu große Anzahl von Ausschussmitgliedern verhindert ein effizientes Arbeiten des Ausschusses und damit die durch die Ausschussbildung beabsichtigte Entlastung der Gemeindevertretung. Der BayGH hat es daher für zulässig angesehen, dass eine Fraktion mit 10 vom Hundert der Sitze in der Gemeindevertretung bei der Vergabe der Sitze in den Ausschüssen unberücksichtigt bleibt. Weiter heißt es zum § 43 auf Seite 6 des Kommentars zur BbgKVerf: Grundsätzlich ist allerdings zu beachten, dass die Bestimmung der Anzahl der Ausschussmitglieder in die Organisationsautonomie der jeweiligen Mehrheit der Vertretung fällt. .. Die Vertretung ist nicht verpflichtet, die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse in besonderen Fällen so weit zu erhöhen, dass auch kleinere Fraktionen in den Ausschüssen berücksichtigt werden.
Ich bitte Sie mit der Abstimmung über die beanstandeten Beschlüsse deutlich zu machen, dass sich die Stadtverordneten nicht in unzulässiger Art und Weise in die Selbstorganisation der SVV hineinreden lassen. Zudem bitte ich Sie mit der Abstimmung deutlich zu machen, dass Beanstandungen ein untaugliches Mittel sind, um politische Ziele umzusetzen. Ich appelliere auch an die Abgeordneten, die meinen durch die Beanstandung besser gestellt zu werden. Politische Ziele müssen politisch realisiert werden – im Dialog. Wir sind bereit dazu auch mit allen Fraktionen zu verhandeln - dies aber im offenen Dialog. |