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Beanstandung durch Bürgermeisterin - Entgegenung Carsten Preuss

Beanstandung des Beschlusses durch Die Bürgermeisterin 

Beanstandung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung
vom 15.07,2008 (§65 Abs. 1 S. 1 GO)
Antrag der Fraktion VUB vom 24.06.2008
Beschlussvorlage: 105/08

Umsetzung eines Projektvorschlages „Panoramaweg" von Carsten Preuß

Sehr geehrte Damen und Herren Stadtverordnete,

auf der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 15.07.2008 stand die Beschlussvorlage der Fraktion VUB Nr. 105/08 zur Abstimmung, die mehrheitlich beschlossen wurde.

Der Beschlusstext (i.d.F. des verabschiedeten Beschlussvorschlages) lautet:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Die Stadtverwaltung wird mit sofortigen Einreichung des Projektes bei der Unteren
Naturschutzbehörde beauftragt.
2. Die Stadtverwaltung wird nach Erhalt der Zustimmung des UNB (Anm.: der UNB) mit der
sofortigen Umsetzung dieses Projektes beauftragt und die notwendigen Mittel werden aus der Ersparnis, durch die nicht Senkung (Anm.: Nichtsenkung) der Realsteuer (Anm.: Grundsteuer B) bereitgestellt.

Diesen Beschluss beanstande ich hiermit gem. § 65 Abs. 1 S. 1 und 2 GO, da ich die Auffassung vertrete, dass dieser Beschluss rechtwidrig ist.

Begründung:

Der Beschlusspunkt 2 - der schon It. Beschlussvorschlag - untrennbar mit Beschlusspunkt 1 verbunden ist, widerspricht zunächst dem gemeindlichen Haushaltsrecht. Hier werden zur Finanzierung der Ausgaben Einsparungen herangezogen, die durch Beschluss des Haushaltes für das Jahr 2008 längst gebunden sind. Mit Beschluss des Haushaltes 2008 wurde festgelegt, dass die eingeplanten
Mittel - die aus der Nichtsenkung der Grundsteuer B resultieren - in eine zweckgebundene Rücklage zur Finanzierung eines Kitaneubaus fließen soiien. Damit gibt es bereits eine beschiossene und verbindliche Festlegung dieser Haushaltsmittel. Hier nun nochmals diese Mittel für den Zweck eines „Panoramaweges" auszugeben, bedeutet, dass man einen Euro zweimal ausgegeben kann. Dies wäre zwar auch aus meiner Sicht begrüßenswert, widerspricht aber nicht nur dem kommunalen Haushaltsrecht sondern leider auch der realen Lebenswelt.

Aber auch aus einem zweiten Grund halte ich die Umsetzung des Beschlusses für rechtwidrig. Der geplante „Panoramaweg" geht über private Grundstücke. Ich sehe keine Möglichkeit, ein so übergeordnet starkes öffentliches Interesse zu begründen, dass die betroffenen Eigentümerinteressen dahinter zurücktreten müssten. Aus den mir bislang vorliegenden Erkenntnissen sind einige Grundstückseigentümer nicht bereit, den „Panoramaweg" über ihre Grundstücke verlaufen zu lassen.
Aus den o.g. Gründen halte ich daher die Beschlussfassung für rechtswidrig und werde eine erneute Beschlussfassung nach § 65 Abs. 1 S. 4 GO auf einer Sondersitzung anberaumen.

Mit freundlichen Grüßen
 
Schreiber
Bürgermeisterin
 


Entgegnung Carsten Preuss

Carsten Preuß
Panoramaweg
Stellungnahme zur Begründung der Beanstandung

Die Begründung der Beanstandung des Beschlusses 105/08 – Projekt Panoramaweg – vom 24.07.2008 ist vorgeschoben und haltlos. Die Bürgermeisterin weigert sich vielmehr Beschlüsse der SVV umzusetzen, die nicht in ihrem Interesse liegen. Der hauptamtliche Bürgermeister hat Beschlüsse der Gemeindevertretung nur dann zu beanstanden, wenn diese rechtswidrig sind. Der vorliegende Beschluss zum Panoramaweg ist nicht rechtswidrig.

Der Teil des Beschlusses, der zur Finanzierung des Panoramaweges die Ersparnis durch die Nichtsenkung der Grundsteuer B vorschlägt, ist für die Beanstandung nicht relevant. Dieser Teil des Beschlusses ist nur als Vorschlag zu verstehen. Zudem hat die Stadtverwaltung keine Kostenkalkulation vorgelegt. Die Bürgermeisterin begründet, dass die Ersparnis durch die Nichtsenkung der Grundsteuer B für den Kitaneubau verwendet werden soll. Sie legt nicht dar, wie hoch die Ersparnis durch die Nichtsenkung der Grundsteuer B ist, welche Mittel davon für den Kitaneubau verwendet werden sollen und welche Mittel dann möglicherweise noch im Haushalt verbleiben bzw. nicht verbleiben. Ohne auch nur ansatzweise Zahlen vorzulegen, kann Sie den Beschluss nicht als rechtswidrig einstufen.

Wenn die Stadtverwaltung erkannt hat, dass der Beschluss an dieser Stelle zu verbessern werden müsste, dann hätte die Stadtverwaltung aus eigener Initiative einen verbesserten Beschlussvorschlag in die SVV einbringen müssen. Die Stadtverwaltung hat die SVV rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, wenn Beschlussvorschläge in der vorliegenden Form nicht umgesetzt werden können. Denkbar ist beispielsweise die Verwendung von Mitteln der Haushaltsstelle Deponierekultivierung. Die einzigen nennenswerten Kosten die bei der Umsetzung des Projektes Panoramaweg entstehen, sind Kosten für die Herstellung eines Weges auf der Kammlinie der Deponie. Somit ist beispielsweise die  Haushaltsstelle Deponierekultivierung hierfür geeignet. Darauf hätte die Stadtverwaltung die SVV bzw. den Antragsteller rechtzeitig hinweisen können. Der Ausschuss KTL hatte hinsichtlich der Wanderwegsschilder bzw. Informationstafeln bereits Vorschläge unterbreitet, wer als Sponsor für die Schilder angesprochen werden kann (Energiequelle, Erdtrans). Hinsichtlich der Finanzierung kann der Beschluss somit nicht beanstandet werden. Die Bürgermeisterin kann einen Beschluss nicht hinsichtlich der Finanzierung beanstanden, wenn Sie die Kosten für die Umsetzung gar nicht ermittelt hat.

Auch das als Begründung für die Beanstandung vorgetragene zweite Argument der Bürgermeisterin ist nicht zu akzeptieren. Nach Auffassung der Bürgermeisterin geht der Panoramaweg über private Flurstücke. Dies trifft nur für einen kleinen Teil des Panoramaweges zu. Es handelt sich bei dem Wegeteil auf der Kammlinie der Deponie um ein privates Flurstück. Dem vernehmen nach gibt es in Bezug auf dieses Flurstück schon seit Jahren eine rechtliche Auseinandersetzung. Dabei geht es nicht um den Wanderweg, sondern darum, dass die Stadt Zossen eine Deponie auf einem privaten Grundstück angelegt hat. Der Eigentümer möchte dafür entschädigt werden. Hierüber hat die Bürgermeisterin die SVV bislang nicht unterrichtet.

Der Teil des Panoramaweges, der dieses Flurstück betrifft, ist zwar ein schöner Teil des Weges, aber eben nur ein kleiner Teil des Weges. Im Übrigen wird die Kammlinie der Deponie bereits jetzt schon als Wanderweg gern benutzt. Der Panoramaweg kann auch ohne diesen Teil des Weges bzw. mit kleinen Änderungen in der Wegeführung an dieser Stelle umgesetzt werden. Zudem befindet sich genau das Nachbarflurstück im Eigentum der Stadt Zossen.

Darüber hinaus kann die Bürgermeisterin nicht einen Beschluss der SVV als rechtswidrig einstufen, in dem Sie hinsichtlich der Eigentumssituation die Begründung vorträgt, „das nach bislang vorliegenden Erkenntnissen“ eine Zustimmung nicht zu erwarten ist. Hier wird deutlich, dass eine Prüfung des Sachverhaltes seitens der Stadtverwaltung nicht stattgefunden hat.



Inzwischen hat die Bürgermeisterin der Stadt Zossen über 50 Beschlüsse der Mehrheit der SVV beanstandet und so deren Umsetzung verzögert oder bisher verhindert. Verdacht auf Eintrag in das Guinness-Buch-der Rekorde.