Der Wahlleiter der Stadt Zossen schreibt in einer Klageschrift zu einem Wahlentscheidungsverfahren gegen die Wahlentscheidung der Stadtverordnetenversammlung die Unwahrheit.
Der Wahlleiter der Stadt Zossen hat beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage gegen die Stadtverordnetenversammlung eingereicht. Grund für die Klage: Die Stadtverordnetenversammlung hat aufgrund eines Wahleinspruchs eines Bürgers nach Kommunalverfassung in ihrer Sitzung am 04.03.2009 entschieden: "Die vorliegenden Einwendungen gegen die Wahl sind begründet und die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst."
Mit seiner Klage gegen diese Entscheidung möchte der Wahlleiter offensichtlich einen uneingeschränkten Freispruch für seine Chefin, Zossens Bürgermeisterin, erreichen. Bis hier her ist die alles noch rechtmäßig.
Jedoch, wenn in die Klageschrift offensichtlich, wider besseres Wissens, Unwahrheiten in die aufgenommen werden, dann liegt der Verdacht nahe, dass Zossens Wahlleiter in einer Wahlentscheidungsangelegenheit lügt.
Der Kläger, der Wahlleiter, führt auf Seite 6 unter Begründungsgegenstand 4 zum Internetauftritt der Stadt Zossen unter anderem aus: „Darüber hinaus erfolgte eine hausinterne Umstellung der Internetpflege, sodass dieser Vertrag (gemeint ist die Vereinbarung mit dem „Leo“ e.V. zur Pflege der Internetpräsenz der Stadt Zossen) fristgemäß gekündigt wurde.“
Nach den vorliegenden Originaldokumenten ist dies unwahr. Vor ab per Fax vom 13.02.2007, 16:29 Uhr, erhielt der „Leo“ e.V. die „Fristlose Kündigung der Vereinbarung über die Förderung des Projektes ‚Internetpräsenz der Stadt Zossen’ vom 02.09.2002". Das gleichlautende Schreiben ging am 15.02.2007 beim Verein ein (Kopie Dokument).
„Sehr geehrter Herr Reinecke,“, heißt es darin, „hiermit erkläre ich Ihnen die fristlose Kündigung der Vereinbarung über die Förderung des Projektes ‚Internetpräsenz der Stadt Zossen’ vom 02.09.2002" (Kopie Vereinbarung).
Ab sofort ist es Ihnen untersagt, Eintragungen auf der Internetseite der Stadt Zossen durchzuführen, die Sperrung Ihres Zugangs habe ich gleichzeitig veranlasst.“ Unterzeichnet von der Bürgermeisterin der Stadt Zossen.
Wie aus der Begründung zu ersehen ist, lag der Grund für diese fristlose Kündigung nicht in einer hausinternen Umstellung, sondern war vor allem politisch motiviert. Hintergrund war die Weigerung der Bürgermeisterin Positionen von Fraktionen zu kommunalpolitischen Angelegenheiten auf der Internestseite der Stadt Zossen zu veröffentlichen. Dies widersprach dem im §5 der Vereinbarung festgelegten Verantwortlichkeiten, wonach auch die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung in eigener Verantwortung Inhalte auf der Internetseite veröffentlichen konnten. Genau dies ist die Aussage des Wahleinspruchführers.
Als dann auf einer privaten Homepage des Vorsitzenden des Leo e.V., auf Bitten der PDS- Fraktion DIE LINKE/PDS B90, Dokumente zum umstrittenen Abwahlverfahren des Ortsbürgermeisters von Zossen hinterlegt wurden, für deren Inhalt die PDS-Fraktion schriftlich die Verantwortung übernommen hatte, wurde dies zum Anlass für die Kündigung genommen.
Wenn der Walleiter also behauptet, dass wegen einer hausinternen Umstellung der Internetpflege der Vertrag 2007 fristgemäß gekündigt worden sei, ist dies offensichtlich, wider besseren Wissens, gelogen. Zum Zeitpunkt der Kündigung war der jetzige Wahlleiter Rechtsamtsleiter in der Zossener Stadtverwaltung. Darüber hinaus beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 13.03.2007 auf Antrag der Fraktion DIE LINKE.PDS - B90 die sofortige Zurücknahme der von der Bürgermeisterin, ohne Beschluss der SVV ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
Dieser Beschluss wurde von der Bürgermeisterin beanstandet und in der nächsten SVV erneut beschlossen. Auch Beanstandungsverfahren liegen im Aufgabenbereich des Rechtsamtsleiters. Dieser Beschluss gehört übrigens zu jenen Beschlüssen der SVV, die von der Verwaltung nie umgesetzt wurden.
Letztlich hat der Wahlleiter, auf Anfrage, den Stadtverordneten eine Aufstellung über alle beanstandeten Beschlüsse gegeben. Er war also in den letzten beiden Jahren mehrfach mit dem Gegenstand dienstlich befasst, so dass angenommen werden muss, dass er in der Klageschrift bewusst die Unwahrheit sagt.
Dies wirft die Frage auf, ob ein Wahlleiter, der in einem Wahlentscheidungsverfahren gegenüber einem deutschen Gericht offensichtlich die Unwahrheit sagt, als solcher für die Stadt Zossen noch tragbar ist.
Dr. Rainer Reinecke