Geheime Verschlusssache Stadtfinanzen


Aus der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
"§ 29 Kontrolle der Verwaltung
(1) Jeder Gemeindevertreter kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung vom Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses begründet werden. Auskunft und Akteneinsicht sind zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung ist schriftlich zu begründen. Satz 1 gilt nicht für einen befangenen Gemeindevertreter. ...

§ 43 Ausschüsse
(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben."

Nach kontroverser Debatte um den ausgeglichenen Haushalt 2007, der dann doch mit Änderungen einstimmig angenommen wurde, ist dann der Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung systematisch ausgebremst worden.

Wie aus einer Petition an den Petitionsausschuss des Landtages von vier Fraktionen der SVV hervorgeht, sind nach dieser Sitzung der Stadtverordneten am 13. März 2007 alle weiteren 6 regulären Sitzungen des Finanzausschusses nicht durchgeführt worden,
- 2mal nicht durch den Sitzungsdienst der Stadtverwaltung geladen worden,
- 2mal nicht beschlussfähig und
- 3mal nicht arbeitsfähig gewesen, da die Mehrzahl der erbetenen Unterlagen und Aussagen der Verwaltung zu den TO-Inhalten nicht vorlagen (Petition im Wortlaut).

Wenn keine Sitzungen des Finanzausschusses stattfinden, weil er unter anderem von der Verwaltung nicht die notwendigen Unterlagen und Informationen erhält, so wird dem Ausschuss die Möglichkeit genommen, an der Vorbereitung der Beschlüsse mitzuwirken und Kontrolle über das Finanzgebaren der Verwaltung auszuüben. Dies verstößt gegen die Brandenburgische Kommunalverfassung.