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Beanstandung durch Bürgermeisterin - Entgegenung Carsten Preuss

Beanstandung des Beschlusses durch Die Bürgermeisterin 

Beanstandung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung
vom 15.07.2008 (§ 65 Abs. 1 S. 1 GÖ)
Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 20.03.2008
Beschlussvorlage: 077/08

Änderungsantrag zur Haushaltssatzung
Finanzierung einer Solarenergieanlage an der Goethegrundschule

Sehr geehrte Damen und Herren Stadtverordnete,

auf der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 15.07.2008 stand die Beschlussvorlage der Fraktion DIE LINKE Nr. 077/08 zur Abstimmung, die mehrheitlich beschlossen wurde. Der Beschlusstext (i.d.F. des verabschiedeten Beschlussvorschlages) lautet:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: 
1. Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, den Haushaltsplan 2008 um den folgenden Punkt zu ergänzen: Bau einer Solarenergieanlage mit ca. 30 kWp auf dem Dach der Goetheschule Zossen Kostenansatz HH 2008: 115.000 €
2. Ab dem Jahr 2009 sind jährliche Einnahmen in Höhe von 13.330,00 € im HH zu berücksichtigen.

Diesen Beschluss beanstande ich hiermit gem. § 65 Abs. 1 S. 1 und 2 GO, da ich die Auffassung vertrete, dass dieser Beschluss rechtwidrig ist. Begründung: Rein formell kann die geltende Haushaltssatzung nur durch einen Beschluss über eine Änderungssatzung abgeändert werden, der konkret die direkt beeinflusste Haushaltstelle und etwaige Verschiebungen in anderen Haushaltsstellen benennt. Vorliegend ist allein schon aus diesem formellen Grunde die Beschlussfassung rechtswidrig.
Zudem verstößt der Beschluss gegen die Forderung des § 74 Abs. 3 Gemeindeordnung Brandenburg (GO), da er die Gefahr eines nicht ausgeglichenen Haushaltes in sich trägt. Die rudimentäre Angabe der Gegenfinanzierung über etwaige Dividendeneinnahmen, die durch die Fraktion DIE LINKE schon des Öfteren vielfältig verplant wurde (z.B. Zossener Tafel), soll nun auch für diese bauliche Investition herhalten. Ebenso basieren die Ertragswerte auf puren Prognosen, die mit vielen Risiken behaftet sind. Konkrete finanzielle Auswirkungen werden nur nebulös angedeutet - zumal sich diese Investition in keiner Investitionsplanung der Stadt Zossen befindet. Bevor einer solchen Investition überhaupt eine sinnvolle inhaltliche Behandlung zu Teil werden kann, muss geprüft werden, ob diese Möglichkeit technisch auf dem Dach der Goethegrundschule umsetzbar ist, welche energetischen Effekte tatsächlich zu erzielen sind und ob die vorhandene Energietechnik weitere Umrüstungen/Anpassungen erfordert. Erst wenn diese Kernfragen in den zuständigen Fachausschüssen durch entsprechende Zuarbeit der Verwaltung geklärt sind, kann an eine finanzielle Absicherung in der Haushaltssatz gedacht werden. Eine Aufnahme in die Haushaltssatzung „auf blauen Dunst" hin hat zur Folge, dass sich andere - bereits in einem konkreten Entwicklungsstadium befindliche - Investitionen verschieben oder u.U. gar nicht durchgeführt werden können. Diesbezüglich sei darauf verwiesen, dass sich der zuständige Fachausschuss BBW am 21/28.05.08 mit dieser BV wegen Überlastung nicht befassen konnte und auf seiner nächsten Sitzung am 16.06.2008 zunächst die Vorlage einer belastbaren Kostenschätzung einstimmig empfohlen hat. Der zuständige Finanzausschuss hat auf seiner Sitzung am 03.07.2008 sinnvoller Weise empfohlen, diese BV erst nach Klärung der maßgeblichen technischen Details durch die Stadtverwaltung auf die Tagesordnung zu setzen. Wegen der fehlenden vorherigen Befassung in den zuständigen Fachausschüssen hat es der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt, diese BV in die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung für den 03.06.2008 aufzunehmen. Weshalb dies trotz gleichem Sachstand am 15.07.2008 erfolgte, vermag ein „Geheimnis" zu bleiben. Schlussendlich sei mir die Bemerkung gestattet, dass die Beschlussfassung im wörtlichen Sinne ein „politischer Schnellschuss" ist, der in der gegenwärtig verabschiedeten Form „nach hinten losgehen kann". Aus den o.g. Gründen halte ich daher die Beschlussfassung für rechtswidrig und werde eine erneute Beschlussfassung nach § 65 Abs. 1 S. 4 GO auf einer Sondersitzung anberaumen.

Mit freundlichen Grüßen

Schreiber Bürgermeisterin

 


Entgegnung Carsten Preuss

Solarenergieanlage Goetheschule Zossen  Stellungnahme zur Begründung der Beanstandung
Die Begründung der Beanstandung des Beschlusses 077/08 – Solarenergieanlage Goetheschule Zossen – vom 24.07.2008 ist vorgeschoben und haltlos. Die Bürgermeisterin zeigt damit deutlich, dass Sie sich vielmehr weigert Beschlüsse der SVV umzusetzen, die nicht in ihrem Interesse liegen. 
 Der hauptamtliche Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin hat Beschlüsse der Stadtverordneten nur dann zu beanstanden, wenn diese rechtswidrig sind (§ 65 Abs. 1 GO). 
Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt immer dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird. Ein solcher Verstoß ist mit dem i. R. stehenden Beschluss nicht gegeben. Der Beschluss zur Solarenergieanlage auf dem Dach der Goetheschule Zossen ist auch nach eingehender nochmaliger Prüfung nicht rechtswidrig. Vielmehr wird deutlich, dass die Beanstandung als Instrument der Gemeindeordnung von der Bürgermeisterin wissentlich missbräuchlich benutzt wird, um Beschlüsse der SVV nicht umsetzen zu müssen.   
Wenn die Bürgermeisterin der Auffassung ist, dass eine Änderungssatzung zur Haushaltssatzung notwendig ist, um den Beschluss zur Solarenergieanlage auf dem Dach der Goetheschule Zossen umzusetzen, dann ist es die Aufgabe der Bürgermeisterin eine solche Beschlussvorlage vorzubereiten und einzubringen. Die Bürgermeisterin ist dazu verpflichtet den Willen der Mehrheit der Stadtverordneten umzusetzen. Gemäß 32 der GO wird das Handeln der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürger und durch die Gesetze bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung vertreten. Deren Wille ist umzusetzen.
Die Bürgermeisterin weigert sich, den Stadtverordneten einen umfassenden Einblick in die Gemeindefinanzen zu gewähren. Gleichzeitig fordert sie die Stadtverordneten auf Vorschläge zur Finanzierung und Gegenfinanzierung vorzulegen. Mit dem Vorschlag zum Bau einer Solarenergieanlage auf dem Dach der Goetheschule Zossen wurden durch den Antragsteller auch Finanzierungsvorschläge unterbreitet. Dies betraf zum einen den Vorschlag, Mittel aus der Konzessionsabgabe der MEVAG/e.dis AG zu nutzen. Der Haushaltsansatz 2008 liegt in dieser Position um 110.000,00 € höher als der Ansatz für das Jahr 2007. Hierauf ist die Bürgermeisterin in ihrer Begründung zur Beanstandung nicht ausreichend ausführlich eingegangen.
Zum anderen hat der Antragsteller mit der Beschlussvorlage vorgeschlagen, einen günstigen Kommunalkredit der KfW Förderbank zu nutzen. Hierfür liegt eine Bestätigung der KfW Förderbank vor, die der Antragsteller auf Anfrage bei der KfW Förderbank von dieser erhalten hat. Auch hierauf geht die Bürgermeisterin in ihrer Begründung zur Beanstandung nicht ein. Stattdessen wirft sie den Antragstellern vor, lediglich rudimentäre Angaben zur Gegenfinanzierung getroffen zu haben. Sie selbst versucht hingegen die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zu begründen, ohne sich mit der Finanzierung beschäftigt zu haben. Keine einzige Zahl nennt Sie in dem Teil der Begründung, der sich mit der Finanzierung beschäftigt. Gegen welche Rechtsordnung der Beschluss verstößt erwähnt Sie mit keiner Silbe. Eine Kreditfinanzierte Solaranlage beispielsweise würde nicht die Gefahr eines nicht ausgeglichenen Haushaltes mit sich bringen. Die Einspeisevergütung ist gesetzlich für 20 Jahre abgesichert. Sämtliche Raten für die Rückzahlung des Kredites sowie die Zinsen und Zinseszinsen könnten durch die Erträge der Solarenergieanlage erwirtschaftet werden. Nach ca. 12 Jahren wäre die Anlage abgezahlt.
Die Behauptung, dass es sich bei den Ertragswerten der Solarenergieanlage um pure Prognosen handelt, die mit vielen Risiken behaftet sind, wird ebenfalls durch kein einziges Argument unterlegt. Die Bürgermeisterin kann die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der SVV nicht mit einer unbegründeten Behauptung beanstanden. Hier wird deutlich, dass die Bürgermeisterin das Instrument der Beanstandung (§ 65 Abs. 1 GO) missbräuchlich benutzt. Die Bürgermeisterin hat den Antragsteller nicht einmal gefragt, auf welcher Grundlage die Berechnungen erfolgten. Hätte Sie das getan, hätte Sie erfahren, dass es sich um Berechnungen eines versierten Ingenieurbüros handelt. Auch hier legt Sie nicht dar, gegen welche Rechtsordnung der Beschluss nach Ihrer Meinung verstoßen soll.
Zudem bemängelt die Bürgermeisterin, dass nicht geprüft wurde, ob die Installation der Solarenergieanlage weitere Umrüstungen/Anpassungen erfordert, die bislang nicht kalkuliert wurden. Dieser Umstand rechtfertigt nicht, den Beschluss als rechtswidrig einzustufen. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wovon nicht auszugehen ist, wäre damit der Beschluss nicht rechtswidrig. Zudem war die Stadtverwaltung durch den Bauausschuss aufgefordert, genau diese Prüfung vorzunehmen. Warum die Stadtverwaltung diesen Auftrag nicht umgesetzt hat wird durch die Bürgermeisterin nicht erläutert.
Dadurch, dass die Stadtverwaltung sich weigert den Willen der Mehrheit der Stadtverordneten umzusetzen, gehen der Stadt Zossen Einnahmen in Höhe von weit über 110.000,00 €, gerechnet auf den Betriebszeitraum der Solaranlage, verloren. Mit diesen Einnahmen hätten Projekte in der Kinder- und Jugendarbeit finanziert werden können. 


Inzwischen hat die Bürgermeisterin der Stadt Zossen über 50 Beschlüsse der Mehrheit der SVV beanstandet und so deren Umsetzung verzögert oder bisher verhindert. Verdacht auf Eintrag in das Guinness-Buch-der Rekorde.